Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Das Ende des Schuljahres wird von Kindern voller Vorfreude erwartet, aber bei Veranstaltungen und am Strand kam es in zwei Genfer Gemeinden zu Unfällen.

Elf Kinder im Alter zwischen 6 und 10 Jahren wurden verletzt, als aus einer für ein Fest aufgebauten Hüpfburg plötzlich die Luft entwich. Stürze, Abschürfungen, Prellungen und Blutergüsse sowie ein Fall eines Schädeltraumas – ein Drama konnte dank des schnellen Eingreifens kommunaler Mitarbeiter verhindert werden. Der Eigentümer der Anlage entschloss sich, diese Art von Konstruktion, die von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden war, nicht mehr anzubieten, während die Polizei eine Untersuchung durchführte, um festzustellen, wer haftbar zu machen war.
 
In derselben Region hat sich ein vierjähriges Kind schwer an einer Hand verletzt, als es einen im Strandbereich aufgestellten automatischen Trockner benutzte. Das Gerät war defekt, da es nicht mit einem Schutzgitter versehen war. Das Kind wurde noch am selben Tag operiert, es kam nicht zu Beeinträchtigungen der Funktionen seiner Hand (Knochen und Gelenke). Die Eltern haben Versäumnisklage gegen die Gemeinde erhoben.

Bei derart gelagerten Fällen trägt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Eigentümer der Güter und Anlagen oder als Veranstalter Verantwortung. Sie ist nicht nur gegenüber ihren Mitarbeitern verpflichtet, sondern muss sich auch gegen jegliche Geschehnisse oder Unfälle absichern, die Dritten widerfahren können, und auch gegen in Ausführung der öffentlichen Aufgaben begangene Fehler.

 

 

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